Satzung der Stiftung für Kinder- und Jugendarbeit in Ratingen-Hösel

Präambel

Jesus spricht: Lasset die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht; denn solchen gehört das Reich Gottes. Wahrlich ich sage euch: wer das Reich Gottes nicht empfängt wie ein Kind, der wird nicht hineinkommen. Und er herzte sie und legte die Hände auf sie und segnete sie (Mk. 10,14-16).

Im Sinne dieses Auftrags Jesu Christi hat das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hösel durch Beschluss vom 10.09.2018 die rechtlich selbständige „Stiftung für Kinder- und Jugendarbeit“ errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln
zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit auf dem Gebiet der Evangelischen
Kirchengemeinde Hösel in den zum Zeitpunkt der Errichtung bestehenden Grenzen.

Alle Personen und Personenvereinigungen, die die Arbeit in
der Evangelischen Kirchengemeinde Hösel fördern wollen, sind eingeladen, durch
Zustiftungen, Vermächtnisse oder Spenden dieses Werk zu unterstützen.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  • Die Stiftung führt den Namen „Stiftung für Kinder- und Jugendarbeit“ und hat ihren
    Sitz in Ratingen-Hösel.
  • Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts im Sinne des  § 13 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes für das

Land Nordrhein-Westfalen.

§
2

Stiftungszweck

  • Die
    Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne
    des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der
    Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO
    zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit (Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs.
    2 Nr. 4 AO) auf dem Gebiet der Evangelischen Kirchengemeinde Hösel in den zum
    Zeitpunkt der Errichtung bestehenden Grenzen.

  • Der
    Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Weitergabe von Mitteln an
    die Evangelische Kirchengemeinde Hösel zur

  1. langfristigen
    finanziellen Absicherung der für die Kinder- und Jugendarbeit in der
    Evangelischen Kirchengemeinde Hösel eingerichteten Jugendleiterstelle
  2. Förderung
    der christlichen Kinder- und Jugendarbeit
  3. Fortbildung
    ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit
  4. Unterstützung
    von Kinder- und Jugendfreizeiten

  • Die
    Stiftung ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für
    steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt,
    die der Erreichung oder Förderung des Stiftungszwecks dienen. Sie darf sich zu
    diesem Zweck auch an steuerbegünstigten Gesellschaften und Einrichtungen
    beteiligen.
  • Die
    Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die
    Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    (Zu-)Stifter und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus
    Mitteln der Stiftung.

§
3

Stiftungsvermögen

  • Das
    Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  • Das
    Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit
    Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15%
    seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht
    zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum
    Stiftungsvermögen innerhalb der folgenden drei Jahre sichergestellt ist. Die
    Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich
    beeinträchtigt werden.
  • Das
    Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und Ertrag bringend anzulegen.
    Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder
    teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1
    ist zu beachten.

§
4

Verwendung
der Vermögenserträge und Zuwendungen

  • Die
    Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind
    im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des
    Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können,
    soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz
    oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den
    zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der
    Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
  • Dem
    Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die
    Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs
    der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der
    Erblasserin/dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des
    Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
  • Es
    darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Soweit Personen
    ehrenamtlich für die Stiftung tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz
    ihrer notwendigen und angemessenen Aufwendungen.
  • Mitglieder
    der Organe erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
    auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Dies gilt auch im
    Falle ihres Ausscheidens oder der Auflösung der Stiftung.
  • Die
    Stiftung kann im Rahmen ihrer steuerlichen Gemeinnützigkeit rechtlich
    unselbständige, steuerbegünstigte Stiftungen als Treuhänderin unterhalten und
    verwalten, soweit diese gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen wie diese
    Stiftung.

§
5

Rechtsstellung
der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser
Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§
6

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§
7

Organe
der Stiftung

  • Organe
    der Stiftung sind:
  • der
    Vorstand
  • das
    Kuratorium

  • Außerdem
    kann eine Geschäftsführung bestellt werden.
  • Die
    Organmitglieder sollen evangelischen Bekenntnisses oder Angehöriger einer
    Kirche sein, welche Mitglied, Gastmitglied oder ständiger Beobachter einer
    Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland
    (ACK) ist.
  • Die
    Mitglieder der Organe scheiden mit Erreichung der in Art. 44 Abs. 1 S. 2 der
    Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vorgeschriebenen
    Altersgrenze aus.
  • Die
    Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen
    Organ angehören. Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht Mitglied des
    Vorstands oder Kuratoriums sein.
  • Ehrenamtlich
    tätige Organmitglieder und besondere Vertreter gemäß § 31 a BGB haften
    nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§
8

Vorstand

  • Der
    Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die vom Kuratorium berufen
    werden. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss evangelischen
    Bekenntnisses oder Angehöriger einer Kirche sein, welche Mitglied, Gastmitglied
    oder ständiger Beobachter einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft
    christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) ist.
  • Die
    Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Im Falle des
    vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds beruft das Kuratorium eine
    Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.
  • Der
    Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden, die/der dem
    Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hösel angehören soll sowie
    deren/dessen Stellvertretung. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
    geben. Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom
    Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder
    abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§
9

Stellung
und Aufgaben des Vorstandes

  • Der
    Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die
    Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Für rechtsverbindliche Erklärungen sind
    die Unterschriften der/des Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertretung und
    eines weiteren Vorstandsmitglieds erforderlich.
  • Der
    Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Verwaltung
    des Stiftungsvermögens,
  • Beschlussfassung
    über die Verwendung der Stiftungsmittel und der Erträge des Stiftungsvermögens,
  • Aufstellung
    des jährlichen Wirtschaftsplanes,
  • Erstellung
    des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses,
  • Beschlussfassung
    im Rahmen der §§ 16 und 17

§
10

Zusammentreten
des Vorstandes

  • Der
    Vorstand wird nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, von seiner/seinem
    Vorsitzenden oder der Stellvertretung einberufen. Die Einladung erfolgt
    schriftlich oder mit Email unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist
    von einer Woche.
  • Über
    die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die von der/dem
    Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

§
11

Beschlüsse
des Vorstands

  • Die
    Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der
    Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend
    ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die
    Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des
    Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Wenn
    kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse in dringenden Fällen auch im
    schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für die
    Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach §§16
    und 17 der Satzung.

§
12

Geschäftsführung

  • Ist
    eine Geschäftsführung gemäß § 7 Absatz 2 bestellt, gelten die Bestimmungen der
    folgenden Absätze 2 bis 4.
  • Die
    Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach den vom
    Vorstand festgelegten Richtlinien. Sie ist dem Vorstand verantwortlich und an
    seine Weisungen gebunden.
  • Die
    Mitglieder der Geschäftsführung haben die Rechtsstellung eines besonderen
    Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
  • Die
    Mitglieder der Geschäftsführung sind berechtigt und verpflichtet, an den
    Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Mit Dreiviertelmehrheit kann der
    Vorstand ihre Teilnahme ausschließen.

§13

Kuratorium

  • Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und bis zu
    fünf Mitgliedern, die vom Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hösel
    berufen werden.

  • Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss dem
    Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hösel angehören.

  • Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende
    oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.

  • Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt
    vier Jahre. Eine erneute Berufung ist möglich. Im Falle des vorzeitigen
    Ausscheidens eines Kuratoriumsmitglieds beruft das Presbyterium der
    Evangelischen Kirchengemeinde Hösel einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin für
    den Rest der Amtszeit.

  • Mitglieder des Kuratoriums können vom Presbyterium aus
    wichtigem Grund mit einer Zweidrittelmehrheit aller Stimmen des Presbyteriums
    abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 14

Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums

  • Das Kuratorium überwacht den Vorstand im Rahmen des
    Stiftungsgesetzes und

dieser
Satzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine
Aufgaben sind insbesondere

a.         Genehmigung
des Wirtschaftsplanes, des Jahresberichts und des Jahresabschlusses,

b.         Bestellung
des Wirtschaftsprüfers/der Wirtschaftsprüferin bzw. des Prüfers/der Prüferin,

c.         Entgegennahme
des Prüfberichts,

d.         Entlastung
des Vorstandes,

e.         Bestellung
und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,

f.          Angelegenheiten
von besonderer Wichtigkeit unter Beachtung kirchenrechtlicher Vorschriften,
insbesondere über Grundstücksangelegenheiten und Kreditaufnahme,

g.         Annahme
von Zustiftungen mit Zweckbestimmung, namentlich Fonds und Treuhandschaften,

h.         Annahme
von Erbschaften und Vermächtnissen,

i.          Festsetzung
der Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder.

j.          Beschlussfassung
im Rahmen der § 16 und 17

(2) Zur
Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium sachkundige Personen
hinzuziehen.

  • Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich
    zusammen.

  • Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn
    mindestens zwei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Der Vorstand sowie
    gegebenenfalls die Geschäftsführung sind verpflichtet, an den Sitzungen des
    Kuratoriums teilzunehmen. Das Kuratorium kann die Teilnahme von sachkundigen
    Personen zulassen.

  • Für die Einladung und Durchführung der Sitzungen sowie
    für die Beschlussfassung des Kuratoriums bzw. von Vorstand und Kuratorium
    gemeinsam gelten die §§ 10 und 11 dieser Satzung entsprechend.

§
15

Ausschüsse

Der Vorstand kann zu seiner Beratung Ausschüsse berufen.

§
16

Satzungsänderungen
und Anpassung an geänderte Verhältnisse

  • Vorstand
    und Kuratorium können in gemeinsamer Sitzung bei jeweils getrennter Abstimmung
    eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder
    die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. Die
    Stiftungsaufsichtsbehörde ist hierüber innerhalb eines Monats nach
    Beschlussfassung zu unterrichten.
  • Wenn
    aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des
    Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium
    gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck
    beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln der Mitglieder
    des Vorstandes und des Kuratoriums. Der geänderte Stiftungszweck hat
    gemeinnützig, mildtätig und kirchlich zu sein und muss der Evangelischen
    Kirchengemeinde Hösel zugute kommen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch
    die Stiftungsaufsichtsbehörde.

§
17

Auflösung
der Stiftung/Zusammenschluss

  • Vorstand
    und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von je drei Vierteln ihrer
    Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder
    mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände
    es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen
    und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 16 Abs. 2 geänderten oder
    erweiterten Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den
    Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerlich begünstigt
    sein und ihre Zweckerfüllung muss insbesondere der Evangelischen
    Kirchengemeinde Hösel zugutekommen.
  • Beschlüsse
    über Zusammenschluss oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der
    Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

§
18

Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall
der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelische
Kirchengemeinde Hösel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§
19

Stellung
des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden
Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die
Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei
Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die
Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§
20

Stiftungsbehörden

  • Staatliche
    Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung in Düsseldorf. Oberste staatliche
    Stiftungsbehörde ist das für Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes
    Nordrhein-Westfalen.
  • Kirchliche
    Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt Düsseldorf.
  • Die
    stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

§
21

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Zustellung der Anerkennung der
Stiftungsbehörde in Kraft.